AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen der visionate interactive OHG (AGB)
Ausgabe Mai 2007
Version 2.0
Teil 1 (AGB Kommunikationsdesign, e- Business, Multimedia-Services) Ziffer 2-14
Teil 2 (AGB Industrie-, Produkt und Interior-Design) Ziffer 15-25
0. Präambel
Die visionate interactive OHG, Karmarschstrasse 50, 30159 Hannover, nachfolgend visionate genannt, bietet dem Kunden umfassende Dienstleistungen und Produkte in den Bereichen „branding & design“, „interactive media & internet“, „digital film & digital imaging“, und „showroom & media concepts“. visionate ist bestrebt, dem Kunden stets eine vorbildliche Betreuung und Belieferung zu gewährleisten und strebt eine partnerschaftliche Zusammenarbeit an.
1. Geltungsbereich
Aufträge und Angebote werden ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner werden nur dann wirksam, wenn diese in einem gesonderten Vertrag anerkannt wurden. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine Wirksame zu ersetzen, die ihr in Sinn und Zweck am nächsten kommt.
Teil 1 (AGB Kommunikationsdesign, e- Business, Multimedia-Services)
2. Zusammenarbeit
Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.
Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen visionate unverzüglich mitzuteilen.
Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.
visionate bietet dem Kunden nach Abschluss der Arbeiten Serviceleistungen an, die der Anlage „Serviceleistungen/Optionale Leistungen“ zu entnehmen sind. Insbesondere telefonische Auskünfte und E-Mail-Anfragen werden nach diesen Tarifen vergütet.
3. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde unterstützt visionate bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige zur Verfügung stellen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. Der Kunde wird visionate hinsichtlich der von visionate zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren.
Der Kunde stellt in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.
Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, visionate im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton- , Text- o. ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese visionate umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Der Kunde stellt sicher, dass visionate die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.
Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor. Die vereinbarten Fähigkeiten und Fristen verlängern sich um die Zeit, in welcher der Kunde trotz schriftlicher Mahnung eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung verzögert oder die Behinderungen zu vertreten hat.
Dem Kunden ist es während der Laufzeit eines Projektes sowie 12 Monate nach dessen Beendigung untersagt, mit der Erfüllung befasste Mitarbeiter von Agentur direkt oder unmittelbar anzustellen oder zu beauftragen.
4. Beteiligung Dritter
Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden für ihn im Tätigkeitsbereich von visionate tätig werden, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. visionate hat es gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten, wenn visionate aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.
5. Leistung
Die Agentur erbringt Leistungen aufgrund der dem Vertrag zu Grunde liegenden Angebote und der darin enthaltenen Leistungsbeschreibung. Die Agentur kann die Art und Weise der Leistungserbringung im Rahmen eines Projektes frei bestimmen. Sie ist berechtigt, Dritte mit der Erfüllung der von ihr geschuldeten Leistungen im Ganzen oder in Teilen zu beauftragen.
Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von visionate zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber visionate äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann visionate von dem Verfahren nach Absatz 2 bis 5 absehen.
visionate prüft, die Auswirkungen der gewünschten Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwänden sowie Terminen und wird dem Kunden die Auswirkungen des Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Kommt eine Einigung über die zusätzlichen Leistungen und Preise zustande, werden die Parteien den geänderten Leistungsumfang schriftlich festlegen. Diese Änderung wird Teil der Projektbeschreibung.
Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.
Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist verschoben. visionate wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.
Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags, Präsentationen und etwaige Stillstandszeiten. Ebenso werden bereits erbrachte Leistungen vergütet, die aufgrund des Änderungswunsches nicht mehr benötigt werden oder geändert werden müssen. Die Aufwände werden für den Fall, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung von visionate berechnet.
visionate ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen, wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen von visionate für den Kunden zumutbar ist.
6. Vergütung
Der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung beginnt, sobald sie vertraglich vereinbart wurde. Die Agentur wird Abschlagsrechnungen wie folgt stellen: 1/3 nach Vertragsabschluss, 1/3 nach erfolgter Präsentation, 1/3 nach Fertigstellung der Leistung. Die Rechnung der Agentur ist innerhalb von 14 Tagen ohne Abzüge und spesenfrei an die Agentur zu begleichen. Gelieferte Waren und das Nutzungsrecht erbrachter Dienstleistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur. Die Agentur ist berechtigt die Forderungen gegenüber dem Kunden durch Dritte in Rechnung stellen zu lassen, und das Inkasso der Forderungen Dritten zu übergeben. Dies gilt insbesondere für die Fakturierung sowie für das Inkasso durch Banken u. ä. Organisationen (factoring). Alle Preis- und Provisionsvereinbarungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer (MwSt.).
Der Honoraranspruch der Agentur wird durch die Preisliste in der bei Vertragsabschluss gültigen Form oder durch gesonderten Vertrag geregelt. Dies gilt auch für Nebenleistungen der Agentur. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen, die über den üblichen Geschäftsbetrieb hinausgehen (z.B. Botendienste, Versandkosten, Telekommunikationsgebühren, Reisekosten etc.) sind vom Kunden gegen Nachweis zu tragen.
Für alle vertraglich vereinbarten Leistungen der Agentur, die aus Gründen, die dem Bereich des Auftraggebers zuzuordnen sind, nicht zur Ausführung gelangen, erhält die Agentur pauschal eine Vergütung in Höhe von 60% der entfallenen Leistung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde keinerlei Rechte an bereits erarbeiteten Konzeptionen. Dem Kunden übergebene Entwürfe und Konzepte sind der Agentur innerhalb von 2 Wochen zurückzugeben.
7. Präsentationen
Für die Teilnahme und Ausführung an/von Präsentationen steht der Agentur ein Honorar zu, welches sich aus dem Stundensatz gem. Preisliste ergibt. Dieses Honorar dient zur Deckung des gesamten Personal- und Sachaufwandes der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt im Eigentum der Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese - in welcher Form immer - weiter zu nutzen. Die Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
Werden die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte für die Lösung von Kommunikationsaufgaben nicht in von der Agentur gestalteten Werbemitteln verwertet, so ist die Agentur berechtigt, die präsentierten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden. Die Weitergabe von Präsentationsunterlagen an Dritte sowie deren Veröffentlichung, Verarbeitung, Vervielfältigung sowie jegliche Verarbeitung ist ohne schriftliche Zustimmung der Agentur untersagt.
8. Eigentumsrecht und Urheberschutz
Alle Leistungen der Agentur einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Text- / Spotkonzepte, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Scribbles, Reinzeichnungen, Fotos, Dias, Internetseiten etc.), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Nichterteilung eines Auftrages oder bei vorzeitiger Beendigung des Agenturvertrages - zurückverlangt werden.
Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars nur das Recht der Nutzung (einschließlich Vervielfältigung) zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang. Ohne gegenteilige Vereinbarung mit der Agentur darf der Kunde die Leistungen der Agentur nur selbst, ausschließlich im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, unter Wahrung der jeweils geltenden Lizenzbestimmungen und nur für die Dauer des Agenturvertrages nutzen. Änderungen von Leistungen der Agentur durch den Kunden sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - der Agentur bzw. des Urhebers zulässig.
Die Agentur ist zur Überlassung des dem ablauffähigen Programm zugrunde liegenden Quellcodes einschließlich der dazugehörigen Entwicklungsdokumentation nicht verpflichtet.
Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck hinausgehen, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Sollte diese Zustimmung durch die Agentur nicht erfolgt sein, steht der Agentur und dem Urheber eine Vertragstrafe zu, deren Höhe wie folgt festgelegt wird. Der Kunde zahlt entweder (1) das Fünffache, des vertraglichen Wertes der jeweils zu unrecht genutzten Leistung oder (2) das Fünffache desjenigen Wertes das der zu unrecht genutzten Leistung aufgrund der Art der Nutzung gemäß den Geschäftsbedingungen der visionate üblicherweise zuzurechnen wäre. Es gilt der jeweils höhere Wert. Entsteht der visionate aufgrund der unrechtmäßig genutzten Leistung ein Schaden, gleich welcher Art, der den Wert der Vertragsstrafe übersteigt, so haftet der Kunde dafür gemäß den gesetzlichen Bestimmungen auch über den Wert der Vertragsstrafe hinaus. Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist - ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
visionate ist berechtigt jegliches Foto- und Filmmaterial des Kunden nach eigenem Ermessen für eigene Werbezwecke zu verwenden ohne für diese Verwendung die Erlaubnis des Kunden einholen zu müssen. Diese Verwendung umfasst sowohl fertig gestellte als auch Entwurfsarbeiten. Die Arbeiten dürfen Dritten vorgeführt und auch, ausschließlich zum Zwecke der näheren Begutachtung, herausgegeben werden. visionate haftet nicht für die missbräuchliche Verwendung des herausgegebenen Film- oder Fotomaterials oder für Schäden oder Nachteile die dem Kunden durch Vorführung oder Herausgabe entstehen, gleich aus welchem Rechtsgrund. Dies gilt nicht, sofern der Kunde diese Erlaubnis eingeschränkt oder ihr widersprochen hat und Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Für den Widerspruch gilt ausschließlich die Schriftform als vereinbart.
9. Kennzeichnung
Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln - mit Ausnahme von Audioproduktionen - und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zustünde.
10. Genehmigung
Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Konzeptionen, Skizzen, Reinzeichnungen, Ausdrucke etc.) sind vom Kunden zu überprüfen und unverzüglich freizugeben. Verzögerungen in der Freigabe haben eine Verlängerung in den Ausführungsfristen zur Folge, über die visionate den Kunden nach erfolgter Freigabe informieren wird.
11. Termine / Lieferfristen
Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.
Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat visionate nicht zu vertreten und berechtigen visionate, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. visionate wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.
Kann ein vereinbarter Termin, aus Gründen die im Bereich der Agentur liegen, nicht eingehalten werden, so wird die Agentur dies den Kunden rechtzeitig mitteilen. Es wird vereinbart, dass der Kunde der Agentur eine angemessenen Nachfrist, mindestens jedoch 14 Tage, gewährt, um die vereinbarten Arbeiten abzuschließen. Schäden aus Verzuge, insbesondere indirekte oder Folgeschäden wie entgangener Gewinn oder Zinsverluste, werden ausdrücklich ausgeschlossen, sofern die Agentur nicht vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat.
12. Mediaplanung (Einbuchung der Werbung bei Werbeträgern)
Der Kunde erkennt ausdrücklich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Werbeträger an. Die veröffentlichte Anzeige oder der zu sendende Spot werden dem Werbeträger von der Agentur zur Verfügung gestellt. Sollte eine Freigabe dieser durch den Kunden nicht rechtzeitig erfolgen, verschiebt sich der Veröffentlichungs- bzw. Sendetermin entsprechend, ohne dass die Agentur hierfür zur Verantwortung gezogen werden kann. Sollte mit dem Kunden vereinbart sein, dass die Rechnungsstellung direkt zwischen ihm und den Werbeträger erfolgt, verpflichtet er sich die Zahlungsfristen der Werbeträger einzuhalten.
13. Internet / Web- Screendesign
(Rechtewahrung) Für die Wahrung von Namensrechten und anderen Rechten an der Domain sowie am Projektmaterial für die Erstellung von Webseiten ist der Kunde selbst verantwortlich, dies gilt insbesondere für Urheberrechte, Markenrechte, gewerbliche Schutz- und Leistungsrechte, Gebrauchsmusterrechte, Persönlichkeitsrechte, Regelungen aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen und dem Datenschutz.
Der Kunde garantiert gegenüber der Agentur die Nutzungsrechte am Domainnamen und am Projektmaterial und stellt die Agentur frei von jeglichen Ansprüchen, insbesondere von Schadensersatzansprüchen und von Kosten der Rechtsverfolgung, welche aus einem Verstoß des Kunden oder eines Erfüllungsgehilfen von ihm oder anderen Dritten beruhen, derer sich der Kunde bedient.
(Inhalte) Der Kunde trägt die Verantwortung für sämtliche Inhalte, die auf seiner Domain veröffentlicht werden, und gewährleistet, dass sie nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Der Kunde stellt die Agentur frei von jeglichen Ansprüchen, insbesondere von Schadensersatzansprüchen und von Kosten der Rechtsverfolgung, welche aus einem Verstoß des Kunden oder eines Erfüllungsgehilfen von ihm oder anderen Dritten beruhen, derer sich der Kunde bedient. Bis zur endgültigen Bezahlung bleiben alle Rechte an den erstellten Dateien und Quelltexten bei der Agentur. Die Agentur behält sich vor, die Dateien und Quelltexte bei verspäteter Zahlung ohne weitere Warnung vom Kundenserver zu löschen. Im Falle eines Rechtsstreites bleiben die Rechte bei der Agentur, bis ein Urteil gegenteiliges aussagt.
(Internetadresse und Speicherplatz / gilt nur für neu registrierte Domains) Sofern der Kunde nicht über eine Internetadresse (Domain) und/oder Speicherplatz verfügt, und hiermit die Agentur beauftragt, stellt die Agentur die Internetadresse sowie den Speicherplatz dem Kunden zur temporären Nutzung zur Verfügung. Der Mietzins ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste. Die Internetadresse bleibt Eigentum der Agentur (whois). Der Kunde erteilt hiermit unwiderruflich der Agentur uneingeschränkt das Namensrecht für die genutzte Internetadresse, unabhängig von der Laufzeit des Vertrages. Die Agentur ist nach Beendigung des Vertrages nicht zur Herausgabe oder Veräußerung der Domain verpflichtet. Der Kunde stellt der Agentur frei, die Domain für eigene Zwecke zu nutzen. Das Eigentumsrecht der Domain liegt bei der Agentur.
(Gewährleistungspflicht) Die Agentur verpflichtet sich, die Leistung ohne Mängel und mit den zugesicherten Eigenschaften zu erbringen. Reklamationen sind unverzüglich schriftlich gegenüber der Agentur geltend zu machen. Ist die Leistung mit Mängeln behaftet, so ist die Agentur in angemessener Zeit zur Nachbesserung verpflichtet. Der Gewährleistungszeitraum beträgt sechs Monate nach Übergabe der Leistung. Der Anspruch auf Ersatz von Kosten, die zur Herstellung der ordnungsgemäßen Leistungen anfallen, ist für beide Seiten ausgeschlossen. Lässt der Kunde Mängel durch Dritte, ohne Zustimmung durch visionate, beseitigen, erfolgt dies in eigener Verantwortung und seine Kosten. visionate wird für diesen Fall aus der Gewährleistungsverpflichtung für den Vertrag entbunden und von jeglicher Haftung aus dem Vertrag freigestellt.
(Datenschutz) Die Agentur wird alle ihr aus der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Kundeninformationen, Zugangsdaten und sonstige, für das Internet relevanten Daten über den Kunden vertraulich behandeln und gegenüber Dritten Stillschweigen bewahren, sofern Dritte nicht aus zwingenden Gründen diese Daten für eine reibungslose Zusammenarbeit benötigen (Kooperationspartner). Sollten Daten weitergegeben werden müssen, unterwerfen sich sämtliche Kooperationspartner dieser Bestimmung. Das gilt auch nach Beendigung von Verträgen. Dem Kunden ist bekannt, dass für alle Teilnehmer im Internet prinzipiell die Möglichkeit besteht, von in Übertragung befindlichen Daten ohne Berechtigung Kenntnis zu erlangen. Dieses Risiko nimmt der Kunde in Kauf.
14. Gewährleistung und Haftung
Der Kunde hat allfällige Reklamationen unverzüglich schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Für die ihr zu Bearbeitung überlassenen Unterlagen des Kunden übernimmt die Agentur keinerlei Haftung. Der Kunde verzichtet hiermit ausdrücklich auf den Herausgabeanspruch.
visionate leistet für von ihr geschuldete und noch nicht abgenommene Leistungen Gewähr, indem sie nach eigenem Ermessen ganz oder teilweise kostenlos nachbessert bzw. eine kostenlose Ersatzlieferung vornimmt. Sollten zwei Nachbesserung- bzw. Nachlieferungsversuche fehlschlagen, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Minderung oder Wandlung zu verlangen.
visionate haftet dem Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, für die von ihr selbst oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachten Schäden.
Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit besteht nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall wird die Haftung vom Grunde her auf solche Schäden begrenzt, mit denen typischerweise gerechnet werden kann. In jedem Fall ist die Haftung begrenzt auf 5 % desjenigen Teils des Auftragswertes für den gehaftet werden muss.
visionate haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden. Die Haftung für Schäden aufgrund höherer Gewalt ist ebenso ausgeschlossen.
Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet visionate insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verloren gegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.
Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen von visionate.
Die Agentur entwickelt seine Produkte für die im Markt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am meisten verbreiteten Browser sowie dem Stand der Technik zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Die Agentur garantiert nicht das fehlerfreie Funktionieren auf älteren oder seltenen Browsern. Auch ein permanentes fehlerfreies Funktionieren der Internet-Seiten (z. B.: aufgrund von Programmierfehlern oder aufgrund von Serverpannen, Netz- Ausfallzeiten oder Hardwareproblemen auf die die Agentur keinen Einfluss hat) kann nicht garantiert werden.
Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften auch bei den von der Agentur vorgeschlagenen Werbemaßnahmen ist der Kunde selbst verantwortlich. Er wird eine von der Agentur vorgeschlagenen Werbemaßnahme erst dann freigeben, wenn er selbst sich von der juristischen Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, dass mit der Durchführung der Werbemaßnahme verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der Werbemaßnahme gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadensersatzforderungen oder ähnliche Ansprüche Dritter.
Für den Fall, dass wegen der Durchführung einer Werbemaßnahme die Agentur selbst in Anspruch genommen werden sollte, hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos: der Kunde hat der Agentur somit sämtliche finanziellen und sonstigen Nachteile zu ersetzten, die der Agentur aus der Inanspruchnahme durch einen Dritten entstehen.
Die in Punkt 14 genannten Haftungsklauseln gelten auch für jede Art von Web-Hosting / Web- Housing - Verträgen. Zusätzlich gilt für Web-Hosting / Web- Housing Verträge:
- Spricht visionate eine Empfehlung zugunsten eines Web-Hosters aus und schließt der Kunde aufgrund dieser Empfehlung einen Vertrag, dann ist visionate frei von jeglicher Haftung aus dieser Geschäftsbeziehung.
- Schließt visionate im Rahmen von Web-Hosting / Web- Housing Verträgen mit seinen Kunden Verträge mit externen Anbietern dieser Dienstleistung, dann haftet visionate für Schäden, die dem Verantwortungsbereich des externen Dienstleisters zuzuordnen sind, nur in dem Umfange, in dem dieser aufgrund seiner Geschäftsbedingungen die Haftung übernimmt und diese mit vertretbarem Aufwand durchgesetzt werden kann und durchgesetzt worden ist. visionate wird die entsprechenden Geschäftsbedingungen des externen Anbieters seinen Kunden als Vertragsbestandteil zur Kenntnis geben.
Teil 2 (AGB Industrie-, Produkt und Interior-Design)
15. Urheberrecht und Nutzungsrechte
Jeder visionate erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf Erstellung eines Entwurfs für ein Produkt, Industrie- oder Interior- Design und gegebenenfalls auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Leistungen gerichtet ist.
Alle Entwürfe, Entwicklungen, Ausarbeitungen, Zeichnungen und sonstigen Arbeiten unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen im Einzelfall nicht gegeben sein sollten. Damit stehen der visionate insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
Die Ausarbeitungen, Entwicklungen, Entwürfe und Zeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung von visionate weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung und/oder Änderung - auch von Teilen - ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt visionate, eine Vertragsstrafe in Höhe von 200% der vereinbarten bzw. nach dem Vergütungstarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Entwurfsvergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.
visionate überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen. Eine Übertragung der Nutzungsrechte durch den Auftraggeber an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung zwischen Auftraggeber und visionate.
Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Auftraggeber auf diesen über.
visionate hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken und in Veröffentlichungen über das Produkt als Urheber genannt zu werden. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt visionate, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem Vergütungstarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser zu verlangen.
Vorschläge, Weisungen und sonstige Mitarbeit des Auftraggebers oder seiner Mitarbeiter und Beauftragten haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung für die Entwurfsarbeiten. Sie begründen regelmäßig kein Miturheberrecht.
Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen im Falle der Nutzungsrechtseinräumung nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt visionate, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem Vergütungstarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) üblichen Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.
16. Vergütung
Die Vergütung gliedert sich in die Vergütung für die Entwürfe der verschiedenen Auftragsphasen (Produktdesign-Entwurf, Entwurfsausarbeitung und Grundlagen für die Realisierung) sowie diejenige für die Einräumung der Nutzungsrechte. Sie erfolgt auf der Grundlage des Vergütungstarifvertrages für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung), sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Bereits die Anfertigung von Entwürfen ist kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
17. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
Sonderleistungen wie beispielsweise die Umarbeitung oder Änderung von Zeichnungen etc. werden nach Zeitaufwand entsprechend dem Vergütungstarifvertrag für Designleistungen SDSt/AGD (neueste Fassung) gesondert berechnet.
visionate ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen. Der Auftraggeber erteilt der visionate entsprechende Vollmacht.
Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung von visionate abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, visionate im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluß ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Fotos und Modellen etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
18. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme
Soweit sich aus dem Bestätigungsschreiben nichts anderes ergibt, ist 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung fällig.
Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
Bei Zahlungsverzug kann visionate Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon ebenso unberührt wie die Berechtigung des Auftraggebers, im Einzelfall eine niedrigere Belastung nachzuweisen.
19. Eigentum an Entwürfen, Rückgabepflicht
An Entwürfen und Zeichnungen werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
Die Originale sind daher, sobald der Auftraggeber sie nicht mehr für die Ausübung von Nutzungsrechten zwingend benötigt, spätestens 3 Monate nach Lieferung unbeschädigt an die visionate zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
Die Versendung der Arbeiten und Vorlagen erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
20. Digitale Daten
visionate ist nicht verpflichtet, Dateien, 2D/3D-Entwürfe oder sonstige Datensätze, die im Computer erstellt wurden, an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von Computerdaten, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
Hat visionate dem Auftraggeber Computerdateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Designers geändert werden.
Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.
visionate haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung von visionate ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern, Dateien und Daten, die beim Datenimport auf das System des Auftraggebers oder seines Beauftragten entstehen.
21. Korrektur, Produktionsüberwachung und Produktexemplare
Vor Beginn der Serienfertigung bzw. Realisierung ist der Prototyp mit visionate abzustimmen.
Die Produktionsüberwachung durch visionate erfolgt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung ist visionate berechtigt, nach eigenem Ermessen die notwendigen Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu geben.
Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber visionate fünf einwandfreie Produktexemplare unentgeltlich. visionate ist berechtigt, diese Exemplare zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden und im Übrigen auf die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber auch unter Verwendung der Arbeiten visionate hinzuweisen.
22. Gewährleistung
visionate verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Muster, Unterlagen, Vorlagen etc. sorgfältig zu behandeln.
Beanstandungen gleich welcher Art sind unbeschadet der gesetzlichen Gewährleistung innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Designer geltend zu machen.
23. Haftung
visionate haftet - sofern der Vertrag keine anders lautenden Regelungen trifft - gleich aus welchem Rechtsgrund nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet er nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. In diesem Fall ist jedoch die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ausgeschlossen. Die Haftung für positive Forderungsverletzung, Allgemeine Vertragsgrundlagen für Verträge über Produktdesign- Leistungen (Fassung vom 1.März 2002) Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ist außerdem auf den Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt visionate gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung oder Gewährleistung, soweit den Designer kein Auswahlverschulden trifft. Der Designer tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
Sofern visionate selbst Auftraggeber von Subunternehmern ist, tritt sie hiermit sämtliche ihr zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichtlieferung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme der visionate zunächst zu versuchen, die abgetretenen Ansprüche durchzusetzen.
Der Auftraggeber stellt visionate von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen visionate stellen wegen eines Verhaltens, für das der Auftraggeber nach dem Vertrag die Verantwortung bzw. Haftung trägt. Er trägt die Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.
Mit der Freigabe von Entwürfen und Reinausführungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Produkt, Text, Bild und Gestaltung sowie die Ausführbarkeit der Produktion.
Für die vom Auftraggeber freigegebenen Ausarbeitungen, Entwicklungen, Entwürfe, Reinausführungen und Zeichnungen entfällt jede Haftung visionate.
Für die wettbewerbs- und markenrechtliche Zulässigkeit, die gebrauchs- und geschmacksmusterrechtliche Eintragungsfähigkeit der Arbeiten sowie für die Neuheit des Produktes haftet visionate nicht.
24. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, hat er die Mehrkosten zu tragen. visionate behält den vollen Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, kann visionate eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller visionate übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber visionate von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
25. Schlussbestimmungen
Sofern sich aus dem Bestätigungsschreiben von visionate nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Sitz von visionate.
Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bedingungen berührt die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht. Derartige Bestimmungen werden dann durch solche ersetzt, die aus wirtschaftlicher Sicht den unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand ist der Sitz von visionate, soweit gesetzlich zulässig. visionate ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.